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§ 1 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 eID-Karte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.
Zitierungen von § 1 eIDKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 eIDKG Ausstellung der eID-Karte (vom 01.11.2024)
... wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie 1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und 2. mindestens 13 Jahre alt ist. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_eID-Karte-Gesetz.htm