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§ 1a - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1a Lebenspartnerschaft
1Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. 2Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung V. v. 24. Juni 2020 BGBl. I S. 1485 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 1a AuslZuschlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1485 |
aktuell vorher | 01.07.2010 (29.06.2012) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1393 |
aktuell | vor 01.07.2010 (29.06.2012) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a AuslZuschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslZuschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Artikel 1 11. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag." 2. § 1a wird wie folgt gefasst: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die ... 2. § 1a wird wie folgt gefasst: „ § 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 2. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder ...
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