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§ 1b - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen



1Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.





 

Frühere Fassungen von § 1b KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 6 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuellvor 31.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1b KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 15 KrZwMG Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
... anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie folgt gefasst: „§ 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ... der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute § 1b (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: „§ ... 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen." 4. § 1b wird aufgehoben. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 6 SanktDG II Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt: „ § 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". 2. Nach § 1a wird ... von sanktionierten Personen". 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: „§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen ... 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: „ § 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 23. § 237 Absatz 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 9 SolvV Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2011)
... die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 ... nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen ...
§ 13 SolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und vom Originator zu berücksichtigenden ...
§ 52 SolvV Anerkennung von Ratingagenturen (vom 31.12.2010)
... 2. strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,  ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... 3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind, 4. Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind, 5. Risikopositionen sind, die durch ein ...
§ 227 SolvV KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige ... ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010)
... erfüllt; 2. derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien ...
§ 230 SolvV Verbriefungs-Liquiditätsfazilität (vom 31.12.2010)
... anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben ...