§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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interne Verweise§ 203 FamFG Antrag (vom 01.09.2009) ... enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die ...
§ 204 FamFG Beteiligte (vom 01.09.2009) ... In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 48 FamGKG Ehewohnungs- und Haushaltssachen (vom 01.09.2009) ... In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro. (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro. (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
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