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§ 202 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
§ 202 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) 1Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie die Vertrauensperson. 2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. 3Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt. 4Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) 1In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. 2Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. 3Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. 2Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
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Zitierungen von § 202 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 202 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 177 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
... schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202 ) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten ...
§ 201 SGB IX Widerspruch
... (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202 ). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen ...
§ 203 SGB IX Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
... des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. (4) § 202 Absatz 5 gilt ...
§ 204 SGB IX Verfahrensvorschriften
... Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202 ) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt ...
§ 240 SGB IX Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
... 4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202 ) und in den Widerspruchsausschüssen bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten ... an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1 und § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle ...
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