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§ 202d - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. 2Dazu gehören insbesondere
- 1.
- solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
- 2.
- solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2218 m.W.v. 18. Dezember 2015
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Frühere Fassungen von § 202d StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 202d StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 202d StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (vom 28.06.2024)
... Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d , 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § ...
§ 205 StGB Strafantrag (vom 01.01.2021)
... Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d , es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen ... die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d . Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so ...
Zitat in folgenden Normen
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147
§ 11 ProdSG Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
... betreffende Person wegen einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d , 263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 5 VerkDSpG Änderung des Strafgesetzbuches
... wird nach der Angabe zu § 202c folgende Angabe eingefügt: „§ 202d Datenhehlerei". 2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt: ... „§ 202d Datenhehlerei". 2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt: „§ 202d Datenhehlerei (1) Wer Daten (§ ... 2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt: „§ 202d Datenhehlerei (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein ... Angabe „§§ 202a und 202b" durch die Angabe „§§ 202a, 202b und 202d " ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d , 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § ...
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