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§ 20 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)

§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts



Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:

1.
das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,

2.
die nationale Emissionsprognose,

3.
den informativen Inventarbericht sowie

4.
zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.

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