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§ 20 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) 1Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das
- 1.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
- 2.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,
(2) 1Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. 2Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) 1Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. 2Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 3Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 20 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20a AEG Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (vom 29.12.2023)
... Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, ... des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. (3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei ...
§ 20b AEG Berichterstattung an die Europäische Kommission (vom 29.12.2023)
... der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1, 2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen ...
Anlage 3 AEG (zu § 20 Absatz 1 Satz 1) (vom 29.12.2023)
Anlage 4 AEG (zu § 20 Absatz 1 Satz 2) (vom 29.12.2023)
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 21 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 ... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 20 Abs. 7 AEG i.V.m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... im Internet oder" eingefügt. 11. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt: „§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im ... Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt: „ § 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (1) ... transeuropäischen Verkehrsnetz (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, ... des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. (3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei ... der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1, 2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen ... 16. Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt: „Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1 ) Lfd. Nr. ... DK/DE - Hamburg: Feste Fehmarnbelt- querung Anlage 4 (zu § 20 Absatz 1 Satz 2 ) Lfd. Nr. ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006)
... 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." 3. § 20 wird aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 20 Abs. 7 AEG i. V. m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 20 Abs. 7 AEG i. V. m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 20 Abs. 7 AEG i. V. m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 20 Abs. 7 AEG i.V.m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand bis zu 75 % der ...
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