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§ 20 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),

3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),

5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

(2) 1Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,

2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

2Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen. 3Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht. 4Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.



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Frühere Fassungen von § 20 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuellvor 18.05.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85 BWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 18.09.2024)
... durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20 . (5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 ...
Anlage 5 BWO (zu § 20 Abs. 1) (vom 18.09.2024)
Anlage 6 BWO (zu § 20 Abs. 2) (vom 22.02.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die Angabe „§ 19 Absatz 2" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 ) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ... ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „ § 20 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt. i) In der ... 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1" ersetzt. i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die ... die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt. i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2 ) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ... ersetzt. i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „ § 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt. j) In der ... 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „ § 20 Absatz 2" ersetzt. j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die ... als amtliche Wahlunterlage erkennbare" eingefügt. 7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen." 46. Die Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 ) wird wie folgt geändert: a) In Erläuterungspunkt Punkt 1 werden die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,". 6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die ... die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 ) wird in Nummer 1 Satz 4 vor den Wörtern „§ 51 Absatz 1 des ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 5. Die Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 ) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5.2 letzter Satz wird das Wort ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 3. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die Wörter „mit Briefwahlunterlagen" eingefügt. 9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „und ob der Ort der ... Bevollmächtigten das Wort „Ort," gestrichen. 33. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:  ... ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist." 34. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. entweder nach Vollendung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... des Musters wird bis unter die Fußnote 2 erweitert. 27. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ... amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen." 28. Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „hier" ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20 ." 9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geändert:  ... Wort „unten" durch das Wort „oben" ersetzt. 12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2 ) wird in Nummer 1 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „1)" ...