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§ 20 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder



Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.



 

Zitierungen von § 20 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen ...
§ 7 HinSchG Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
... ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen ...
§ 19 HinSchG Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
... externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ...
§ 23 HinSchG Weitere externe Meldestellen
... nach § 19 betreffen. (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § ...