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§ 20 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 20 Kongruenz
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. 2Dabei gelten
- 1.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
- 2.
- Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
- 3.
- nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
Zitierungen von § 20 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 PFAV Vermögensanlage (vom 01.01.2018)
... sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend ...
Anlage 3 PFAV (zu § 20) Kongruenzregeln (vom 17.12.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden. § 35 Deckungsrückstellung (1) In der ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. In Anlage 3 (zu § 20 ) werden in Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 jeweils die Wörter „Europäische ...
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