§ 20 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Evaluierung



Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029

1.
die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,

2.
die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und

3.
die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.



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