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§ 20 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 20 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Einsätze und das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 zu regeln. 2Die als Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 enthalten.
(2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3,
- 3.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
- 4.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 5.
- die Fristen für die Erteilung der Approbation,
- 6.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
- 7.
- das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Zitierungen von § 20 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PsychThG Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
... inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen. (5) Auf Antrag ist Studierenden, die über ... inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. (6) Die für die Approbation ...
§ 11 PsychThG Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
... gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn ... umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder 2. in dem Staat, in dem die ... erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ... wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden. Einzelne Bestandteile ...
§ 12 PsychThG Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
... gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 ... gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher ...
§ 18 PsychThG Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
... Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur ...
§ 27 PsychThG Abschluss von Ausbildungen (vom 23.05.2020)
... Ausbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungssituation einzubeziehen. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und PsychotherapeutenV. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und PsychotherapeutenV. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und PsychotherapeutenV. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 12 PsychThAusbRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 20 und Artikel 2 Nummer 4a Buchstabe b, Nummer 5, 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 17 2. COVIfSGAnpG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... Ausbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungssituation einzubeziehen. Über das ...
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