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§ 20 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor:
- 1.
- einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,
- 2.
- einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.
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Zitierungen von § 20 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 RSG Staatliche Absicherung
... 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden, 2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzulegende Finanzierungsplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (4) ...
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4), 5. Finanzierungsplan ( § 20 des Reisesicherungsfondsgesetzes ) für das laufende Jahr und für die Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals ...
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