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§ 20a - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)

neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 20a Druckdienstleistungen für Bundes- oder Landesfinanzbehörden



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 47 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn

1.
die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann,

2.
geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung ausschließlich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden,

3.
die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,

4.
die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,

5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkompendiums des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,

6.
der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht und

7.
das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter protokolliert und diese Protokolldaten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt werden.

2Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will.





 

Frühere Fassungen von § 20a FVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 30 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 67 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuellvor 23.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a FVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 16 ReRaG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Druckdienstleistungen für ... wird wie folgt geändert: 1. § 20a wird wie folgt gefasst: „ § 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden (1) Das Bundesministerium der ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 9 StVfModG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Finanzbehörde zuzurechnen." 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Druckdienstleistungen für ... 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden (1) Das Bundesministerium der ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 30 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;". 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 67 2. DSAnpUG-EU Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... zu übermittelnden Daten" ersetzt. 2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe „; L 127 vom ...