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§ 20b - Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20b Zertifizierte Versender
(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 20b BierStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20b BierStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4 , insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. ...
Zitat in folgenden Normen
Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 35a BierStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat ... 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Angaben eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die ... zu Absatz 1 zu erlassen." 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger (1) ... zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. § 20b Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des ... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis ... den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4 , insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... 35a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat ... 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus ...
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