Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den
§§ 218 und
219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den
§§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den
§§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den
§§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den
§§ 260a bis 260d aufgelegt werden.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498