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§ 21 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 21 Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
- für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
- 2.
- für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,
- 3.
- für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(1a) 1§ 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
- 1.
- für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
- 2.
- für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.
(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.
(3) 1Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind
- 1.
- Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und
- 2.
- 1Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen.
(4) 1Die §§ 7 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden
- 1.
- für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2.
- für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:
- „10.
- Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde."
(6) § 8 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet.
(7) 1§ 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2§ 18 Absatz 3 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2024 endet.
Text in der Fassung des Artikels 14 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 21 Außensteuergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Außensteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 5 AbzStEntModG Änderung des Außensteuergesetzes
... für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen." 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt: „(25) Die §§ 1 und 1a in der ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 6 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... und Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend." 6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt: „(20) § 1 Absatz ...
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung § 21 Anwendungsvorschriften § 22 Neufassung des Gesetzes". 2. § 1 ... 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Anwendungsvorschriften (1) Diese ... wären." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Anwendungsvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden ...
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 7 SEStEG Änderung des Außensteuergesetzes
... aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 8 StRAnpG 2015 Änderung des Außensteuergesetzes
... des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält." 3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23 angefügt: „(22) § 1 Absatz ...
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 6 KStMoG Änderung des Außensteuergesetzes
... 1 Absatz 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Zwischeneinkünfte, die ...
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Artikel 3 REITGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... Absatz 1, auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß." 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 13 angefügt: (13) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 5 MinStGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 6 MinStGEG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind" ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 11 EUStVUG Änderung des Außensteuergesetzes
... für die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen." 2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst: „(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 6 InvStRefG Änderung des Außensteuergesetzes
... Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln." 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt: „(24) Die §§ 7 und 10 in der ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 24 JStG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
... Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 9 JStG 2009 Änderung des Außensteuergesetzes
... § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 15 wird die Angabe § 8 Abs. 1 ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 7 JStG 2010 Änderung des Außensteuergesetzes
... Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) § 8 Absatz 3 und § 10 ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 12 JStG 2022 Änderung des Außensteuergesetzes
... Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 13 JStG 2022 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
... durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6" ersetzt. 2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 13 JStG 2024 Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer ...
Artikel 14 JStG 2024 Änderung des Außensteuergesetzes
... § 21 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 7 UStRG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
... nach § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt." 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 15 angefügt: (15) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 10 WaChaG Änderung des Außensteuergesetzes
... durch die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3e und 5" ersetzt. 2. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der ...
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