Bis zum Inkrafttreten der
Artikel 1,
3 Nummer 1 Buchstabe a, von
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von
Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden:
- 1.
- Personenstandsregister
- 2.
- Melderegister
- 3.
- personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von
Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datenschutzcockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230