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§ 21 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 21 Nachweis
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Zitierungen von § 21 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 VersVermV Rückversicherungen
... §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über ...
§ 26 VersVermV Ordnungswidrigkeiten
... richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält, 6. entgegen § 21 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_VersVermV_Versicherungsvermittlungsverordnung.htm