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§ 21 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21 Ungültigkeit
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn
- 1.
- Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
- 2.
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
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Zitierungen von § 21 eIDKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 eIDKG Sperrung und Entsperrung
... 3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21 . (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den ...
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