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§ 21a - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) 1Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. 3Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. 4Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. 5Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes.
(2) 1Die oberste Finanzbehörde jedes Landes vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des Landes auf der Grundlage eines vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmenkatalogs maßgebender Leistungskennzahlen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.
(3) 1Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der vereinbarten Vollzugsziele. 2Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich.
(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2875 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 21a FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2875 |
aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 18 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 8 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell vorher | 18.08.2009 | Artikel 6 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
aktuell vorher | 12.09.2006 | Artikel 12 Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098 |
aktuell | vor 12.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 01.01.2024)
... Informationen gemäß Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenordnung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechende ...
KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129
§ 11 KONSENS-G Auftrag nehmendes Land
... ab. Der Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft den nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrundsätzen nicht widerspricht, 4. stellt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 6 FördRefIIBG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfügung." 4. § 21a wird wie folgt gefasst: „§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze ... Verfügung." 4. § 21a wird wie folgt gefasst: „§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Zur Verbesserung und Erleichterung des ...
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 12 FödReformBeglG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... dafür zu schaffen." 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) ... 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Zur Verbesserung und Erleichterung des ...
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 3 GÜStGMG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung." 3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Finanzbehörden der ...
Artikel 4 GÜStGMG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... Für Informationen gemäß Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenordnung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 8 FANeuReG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach Absatz 2." 3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens ...
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