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§ 21a - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 21a



(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,

2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,

3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,

4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,

5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

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Zitierungen von § 21a GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21d GVG
... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern ... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 ... 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los ...
§ 21j GVG (vom 25.04.2006)
... Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des ... 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § ...
§ 22a GVG
... Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 17 1. BMJBBG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 21j (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung ... § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 10 RpflAnpG Präsidium und Geschäftsverteilung
... in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Präsidien nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu zu wählen. Bis dahin gelten die ...
§ 30 RpflAnpG Präsidium und Geschäftsverteilung bei der Errichtung von Gerichten
... Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21e des ...