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§ 21a - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 21a
§ 21a wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
- bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.
- bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.
- bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.
- bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5.
- bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
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Zitierungen von § 21a GVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21d GVG
... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern ... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 ... 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los ...
§ 21j GVG (vom 25.04.2006)
... Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des ... 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § ...
§ 22a GVG
... Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 17 1. BMJBBG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 21j (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung ... § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 10 RpflAnpG Präsidium und Geschäftsverteilung
... in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Präsidien nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu zu wählen. Bis dahin gelten die ...
§ 30 RpflAnpG Präsidium und Geschäftsverteilung bei der Errichtung von Gerichten
... Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21e des ...
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