1Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können.
2Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
3Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den
§§ 305 und
306 zu.
4Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels,
§ 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach
§ 310a.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354