§ 22 Beförderungen
(1)
1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des
§ 9.
2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
- seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
- 2.
- a)
- seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
- b)
- seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Frühere Fassungen von § 22 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24 BBG Führungsämter auf Probe (vom 28.10.2016) ... Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden. (2) In ein Amt mit leitender ...
§ 26 BBG Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen (vom 25.07.2024) ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher VorschriftenV. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Zitat in folgenden NormenBundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)
V. v. 09.12.2009 BGBl. I S. 3856; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Aufstieg; ... von Beurteilungen und 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht." 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 ... a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 5. 8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Aufstieg; ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung
V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/22_BBG.htm