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§ 22 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 22 Anzuwendende Vorschriften




1.
in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt,

2.
in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und

3.
in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01 tritt.

(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und

1.
gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125.000 Euro aufweist oder

2.
zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.

2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... des VG Form des VG Vz/VG § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30  ... des VG Form des VG Vz/VG § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30  ... des VG Form des VG Vz/VG § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30  ... des VG Form des VG Vz/VG § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30  ... gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 § 22 Abs. 2 das selbst abgeschlossene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... werden die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung" gestrichen. 22. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...