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§ 22 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 22 Sanktionsausschuss
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. 2Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(2) 1Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. 2Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre Pflichten aus der Zulassung verstößt. 3Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich mit. 4Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(3) 1In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(4) 1Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers oder eines Skontroführers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. 2Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. 3Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 22 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Hochfrequenzhandelsgesetz vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1162 |
aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BörsG Zulassung zur Börse (vom 26.06.2021)
... mit der Zahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren oder der nach § 22 Absatz 2 auferlegten Ordnungsgelder angeordnet werden. Ferner kann die Geschäftsführung ...
§ 50a BörsG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 01.07.2021)
... Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 2 FISG Änderung des Börsengesetzes
... einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen." 2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Sanktionsausschuss teilt seine ... Die Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der ...
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 HFHandelG Änderung des Börsengesetzes
... ein, kann die Geschäftsführung die Zulassung widerrufen." 8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfsperson" durch das Wort ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern". d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Synchronisierung von im ... 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebühren" die Wörter „oder der nach § 22 Absatz 2 auferlegten Ordnungsgelder" eingefügt. 17. Nach § 19 wird folgender ... wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen." 19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer ... Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr." 20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Synchronisierung von im ...
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