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§ 22 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle



(1) 1Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.

(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 22 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen ...
§ 7 HinSchG Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
... ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen ...
§ 9 HinSchG Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
... genannten Stellen oder 5. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen ... genannten Stellen oder 8. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen ...
§ 19 HinSchG Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
... des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ...
§ 23 HinSchG Weitere externe Meldestellen
...  (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § ...