§ 22 Übergangsregelungen
(1)
§ 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß
§ 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.
(3)
1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von
§ 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden.
2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.
(4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet
§ 13 Absatz 1 in der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025 beginnen.
Frühere Fassungen von § 22 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung ... Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen." 19. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 Übergangsregelung (1) Bis zum ... Innern berufen." 19. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 Übergangsregelung (1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 2 AsylVfBeschlGV Änderung der Integrationskursverordnung ... aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten." 5. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Das ... zu leisten." 5. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung ... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelungen (1) ... für Heimat" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013) ... Wörter „Inkrafttreten, Außerkrafttreten" gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis ... gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt ...
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