§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
(1)
1Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft.
2Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach
§ 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht wird.
(2) 1Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
2Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
3Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.
4Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
5Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen.
6Wertaufholungen im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird.
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interne Verweise§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... sind: 1. § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3 , 4. § 37 Absatz 2 und 3, 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz ... 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 , § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz ...
Zitat in folgenden NormenKörperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 15 KStG Ermittlung des Einkommens bei Organschaft (vom 06.12.2024) ... Organschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 führt nicht zu einer Veräußerung nach § 22 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes . Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Organgesellschaft die Voraussetzungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... 1. § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3 , 4. § 37 Absatz 2 und 3, 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn 1. die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und 2. der ... überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln." 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 , § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 ...
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