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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 22 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.
Zitierungen von § 22 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 SEG Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
... Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung. (4) Die Kosten ...
§ 27 SEG Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
... Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung. (5) ...
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