§ 22 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Gutachten


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

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Zitierungen von § 22 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017)
... Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( § 22 ); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Sonstige ... und die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche ... „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft (1) Für die Ausarbeitung eines ...


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