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§ 22a - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle



(1) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):

1.
1die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. 2Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln. 3Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. 4In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;

2.
1je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. 2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;

3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;

4.
die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;

5.
die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

6.
ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten;

7.
ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3;

8.
ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen Beträge.

2Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) 1Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 4Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. 7Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. 8Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 9§ 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. 10Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. 11Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhebungsverfahren für die Erhebung der Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen.

(3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). 2Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Absatz 4 *) der Abgabenordnung. 3Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. 4Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. 5Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50.000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen.

(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in § 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.


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*)
Anm. d. Red.: Die wiederholte aber durchführbare Änderung durch Artikel 9 Nr. 6 b) bb) G. v. 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) wurde nicht konsolidiert. Dieselbe Änderung erfolgte bereits durch Artikel 1 G. v. 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338).





 

Frühere Fassungen von § 22a EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 9 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 1 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 74 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 9 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 01.01.2018 (14.12.2018)Artikel 1 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 01.01.2005 (28.12.2007)Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (2) Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, ...
§ 10 EStG (vom 28.03.2024)
... und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden ... Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung ( § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. ... Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 ... nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden ...
§ 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (vom 28.03.2024)
... 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. ...
§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.04.2024)
... anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der ...
§ 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (vom 09.06.2021)
... 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. Wird eine Rentenbezugsmitteilung ...
§ 50f EStG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an ... zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ... die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit ... in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. (30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ... ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. (30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen ...
§ 89 EStG Antrag (vom 01.01.2024)
... Stelle zu übermitteln. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und 10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des ...

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 1 AltvDV Datensätze (vom 01.07.2022)
... von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3 des ... Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder 3. dieser ...
§ 2 AltvDV Technisches Übermittlungsformat (vom 01.07.2022)
... für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes , 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des ... Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder 3. den ...
§ 5 AltvDV Identifikation der am Verfahren Beteiligten (vom 30.06.2020)
... 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ...
§ 20a AltvDV Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle (vom 01.01.2017)
... Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes ...
§ 21 AltvDV Erprobung des Verfahrens (vom 01.01.2017)
... Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung 1. des ... Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung ...

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 8 AltZertG Rücknahme, Widerruf und Verzicht (vom 01.01.2016)
... die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr. 5, § 22a und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht ... Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... übermitteln sind, c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, d) bei einer ... Fällen zu übermitteln sind, d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des ... § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes , e) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) ... der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b Absatz 3 Satz ...

Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 11 RentÜG Verarbeitung der Identifikationsnummer
... der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifikationsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 151b SGB VI Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (vom 01.01.2024)
...  (2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten ... 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. ... aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und 2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der ... 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1. ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 30.09.2024)
... nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b ... zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, 11. zur Erfüllung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und 2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der ... 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer ...

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 3 AltvVerbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a , 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3, ... 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. dieser Verordnung  ... für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 ... 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist." 6. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 " durch die Wörter „§ 22a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In ... werden die Wörter „§ 22a Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „ § 22a Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz ... 22a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 22a Absatz 2 Satz 9 " durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 8" ersetzt. 8. § ... 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 9" durch die Wörter „ § 22a Absatz 2 Satz 8 " ersetzt. 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden." dd) Die Sätze 4 bis 8 ... 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb ... folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der ... von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag." 7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt ... für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend anzuwenden." 15. § 42b Absatz 1 Satz 4 ... Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt ... gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung." d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt: ... Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben." g) Nach ...
Artikel 2 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, ...
Artikel 3 BürgEntlG-KV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... AltvDV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a , 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die ... Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a , 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des ... „Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a , 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach ... Sinne des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
Artikel 1 3. AltvDVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „den §§ 10a, 22a , 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den ... Stand der Technik anzupassen. (3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser ... „(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend." 8. Nach § 5 wird ... (1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung 1. des ... (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung ...
Artikel 2 3. AltvDVÄndV Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... 7 Rentenbezugsmitteilungen Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a , auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 9 RentÜGEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Sätze 1 bis 9 gelten ab ... Absatz 30b eingefügt: „(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen ...
Artikel 12 RentÜGEG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... jeweils nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird," die Wörter „§ 52 Absatz 30b des ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b ... zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, 11. zur Erfüllung der ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen." 11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 Nummer ...
Artikel 25 StRAnpG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a, 22a , 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ... Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie ... „2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder". b) In Absatz 2 Nummer 2 werden ... gefasst: „2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder". 3. § 14 Absatz 1 Satz 2 ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes." 3. § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie ...
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres abgegeben, sind ... bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden ... 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der ... 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung" ersetzt. 10. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der ... d) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt: „(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die ...
Artikel 7 StVfModG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend."  ... Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend." 4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird ...
Artikel 9 StVfModG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... d wird wie folgt gefasst: „d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der ... 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,". b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 LSVMG Folgeänderungen weiterer Gesetze
... die Angabe „Nr. 6" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt. (4) In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt." 2. § 22a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz ...
Artikel 3 UStIntG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden." 4. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ... für" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „ § 22a Absatz 2 gilt ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nicht anzuwenden. (2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten ... 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern.  ...
Artikel 6 GrundRentG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen." 15. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 bleiben unberührt." 42. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 43. ... 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 43. § 52 wird wie folgt geändert: a) ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben abgezogen werden können;". 9. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und ... eingefügt. 33. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9" ersetzt. 34. ... 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9" ersetzt. 34. § 50g wird wie folgt geändert:  ... f) Absatz 38a wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 22a Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1" ersetzt. bb) ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12 JStG 2009 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 21 JStG 2009 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 JStG 2009 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 JStG 2010 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17 JStG 2010 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 15 StBürokratAbG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 StRAnpV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 74 2. DSAnpUG-EU Änderung des Einkommensteuergesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
§ 7 StDÜV Rentenbezugsmitteilungen (vom 16.01.2009)