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§ 22a - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 2. Oktober 2014 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 15. Oktober 2014
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Frühere Fassungen von § 22a Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2014 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine". c) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort „Spezifikationen" durch das Wort ... nach dem Wort „Qualitätsweine" ein Komma eingefügt. 16. § 22a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... gestrichen. f) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende § 22a betreffende Zeile eingefügt: „§ 22a Jährliche Kontrollen der ... Zeile wird folgende § 22a betreffende Zeile eingefügt: „§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen". g) Nach der § 22a ... 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen". g) Nach der § 22a betreffenden Zeile wird folgende Überschrift eingefügt: „5. Abschnitt ... durchgeführt werden." 24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen ... 24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen (1) Das Bundesministerium für ... und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln." 25. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt: „5. Abschnitt Geografische ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz ...
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