(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen
- 1.
- unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und
- 2.
- drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.
(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § 234p Information der Versorgungsempfänger Abschnitt 5 ... Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend." 15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 ... Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen. § 234p Information der Versorgungsempfänger (1) Die Pensionskasse unterrichtet den ... sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert." 26. Nach § 234p wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 5 ... § 234o Absatz 1 bis 3, 3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234p Absatz 1 und 3 , 4. darüber, welche Informationen über § 234m Absatz 1 oder 2 hinaus ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637