(1)
1Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (
§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten.
2Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.
(2)
1Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der
Anlage 27.
3Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach
§ 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.
(3)
1Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß
Anlage 28.
3Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (
§ 41a des Bundeswaldgesetzes).
4Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.
(4)
1Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß
Anlage 29.
(5)
1Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln.
2Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
3Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß
Anlage 30.
4Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
(6)
1Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach
§ 242 gesondert zu ermitteln.
2Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
3Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß
Anlage 31.
4Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß
Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
(7)
1Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart.
2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß
Anlage 31.
(8)
1Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte.
2Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß
Anlage 32.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290, 4831
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes ... § 235 Bewertungsstichtag § 236 Bewertungsgrundsätze § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238 Zuschläge zum ... c) Die folgenden Angaben werden angefügt: „Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2 ) Landwirtschaftliche Nutzung Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche ... 27 (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3 ) Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche ... Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4 ) Weinbauliche Nutzung Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung ... Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5 ) Gärtnerische Nutzung Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- ... Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7 ) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland ... forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8 und 9 ) Hofstellen Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... (4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs. § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (1) Bei der Ermittlung des ... (1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge ( §§ 237 , 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den ... (2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ( §§ 237 , 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ... Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus ... von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung. (4) Die Summe der Reinerträge nach den ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565