§ 238 Finanzielle Ausstattung
(2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
(3)
1Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu
§ 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt.
2Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
(4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des
§ 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend.
(5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
Frühere Fassungen von § 238 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 240 VAG Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023) ... einschließlich des Verfahrens, darüber, was als Eigenmittel im Sinne des § 238 Absatz 2 anzusehen ist, darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die ...
Zitat in folgenden NormenAktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 19 EStG (vom 01.01.2023) ... Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 27 PFAV Eigenmittel (vom 17.12.2024) ... diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich 1. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,". b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 30. Die §§ 237 und 238 werden wie folgt gefasst: „§ 237 Anzuwendende Vorschriften (1) ... der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. § 238 Finanzielle Ausstattung (1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an ... 234h Absatz 1 bis 3" eingefügt. d) In Nummer 9 werden die Wörter „ § 238 anzusehen ist und in welchem Umfang die Eigenmittel auf die Solvabilitätskapitalanforderung ... angerechnet werden dürfen" durch die Wörter „ § 238 Absatz 2 anzusehen ist" ersetzt und die Wörter „dabei sind die Artikel 17 bis 17d der ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
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