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§ 239 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(2) 1Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. 2Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 239 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2019 | Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 239 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 239 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen (vom 03.12.2019)
... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens (vom 03.12.2019)
... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Zitat in folgenden Normen
Grundsteuergesetz (GrStG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 GrStG Zerlegung des Steuermessbetrags (vom 03.12.2019)
... (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... der Land- und Forstwirtschaft § 238 Zuschläge zum Reinertrag § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240 Kleingartenland ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33. § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (1) Die Summe der ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek
... f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
... d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
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