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§ 23 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 23 Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung



(1) 1Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal bekannt zu geben, wobei der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit zu stehen hat. 2Sofern der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die Zulassungsbehörde einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu übersenden. 3Im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die Zulassungsbehörde dem Halter die Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu geben.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist am Tag des Abrufes wirksam; im Fall des Absatz 1 Satz 2 am dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Ausdruck abgesandt hat.

(3) 1Eine automatisierte Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 steht beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. 2Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, sofern die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und

2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.

(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, sind die Daten aus dem Portal zusätzlich zu § 19 Absatz 1 Satz 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren unverzüglich an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.

 
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Zitierungen von § 23 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FZV Außerbetriebsetzung (vom 01.01.2024)
... nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der ... des elektronischen Dokuments und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle ... im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. (2) Der Vermerk über ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
... unter Zuteilung des Kennzeichens, a) durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 , b) durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung nach ... 1, b) durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder c) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1 ... 23 Absatz 1 Satz 2 oder c) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1 Satz 3 . 3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind von ... auch einzeln an unterschiedliche Adressaten versandt werden können. 4. Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Stempelplaketten und die Plakettenträger ...
§ 30 FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
... für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 , genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in ...
§ 32 FZV Vorläufiger Zulassungsnachweis
... die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige ...