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§ 23 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 23 Weitere externe Meldestellen



(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.

(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.



 

Zitierungen von § 23 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen ...
§ 7 HinSchG Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
... ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen ...
§ 19 HinSchG Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
... des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ...
§ 41 HinSchG Verordnungsermächtigung
... externen Meldestelle des Bundes zu regeln und 2. eine weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 7 HEMBV Weitere externe Meldestelle
... Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes ...