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§ 23 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 23 Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,
- 1.
- die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der für Zwecke der Rechnungslegung und der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;
- 2.
- die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke und der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;
- 3.
- die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen oder
- 4.
- die auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen, ungeachtet dessen, ob die Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste aus der dritten Währung bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 ist die
- 1.
- für steuerrechtliche Zwecke funktionale Währung die Währung, die im Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit bei der steuerlichen Gewinnermittlung und für die Ermittlung der erfassten Steuern maßgeblich ist;
- 2.
- für Zwecke der Rechnungslegung funktionale Währung die Währung, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags der Geschäftseinheit verwendet wird;
- 3.
- dritte Währung eine Währung, die weder in Nummer 1 noch in Nummer 2 genannt ist.
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Zitierungen von § 23 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um ... um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , 6. vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere ...
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