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§ 23 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen



(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen

1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,

2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

4.
eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen

1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,

2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

4.
der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. 2Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.

 
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