Tools:
Update via:
§ 23 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|
§ 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen
(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen
- 1.
- der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 2.
- der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
- 3.
- der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
- 4.
- eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
- 1.
- der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 2.
- der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
- 3.
- der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
- 4.
- der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. 2Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23_OGErzeugerOrgDV.htm