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§ 23 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten



1Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines meldenden Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informationen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. 2Legt der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen Aufforderung

1.
die weitere Nutzung der Plattform durch den Anbieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen, dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann, oder

2.
Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzubehalten.

3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Informationen vorgelegt hat.



 

Zitierungen von § 23 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
... 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, ... nach § 22; 5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwirkungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der ...
§ 25 PStTG Bußgeldvorschriften
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollständigt, 6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, ...