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§ 23 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten



(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus

1.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

2.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3.
einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie

4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.






 

Frühere Fassungen von § 23 VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 19.08.2020Artikel 5 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 11 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 4 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
aktuellvor 12.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021)
... 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne ... vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet. (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb ... hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen ...
§ 24 VermAnlG Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten (vom 15.12.2023)
... vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung ...
§ 25 VermAnlG Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers (vom 10.07.2015)
... Bestätigung des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach 1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer ... (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach 1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften geltenden, nach dem nationalen ... 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und 3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt vollständig ...
§ 31 VermAnlG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1 . (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister ... mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren ... angeboten wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (13) Die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I ... und Lageberichte für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf ... nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23 , 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli ... und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. (14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind ... für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals ... in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung. (16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, ... nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
... Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG 110,00 € 1433 eines Halbjahresberichts nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 AktRNG 2016 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... vom 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und wie folgt gefasst: „(13) Die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I ... für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse ... Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23 , 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ... Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I ... für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23 , 26, 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." (11) Die ...

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ ... 2. Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind ... für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 4 GewOuaÄndG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „elektronischen" gestrichen. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG 110,00 € 1433 eines Halbjahresberichts nach § ...
Artikel 15 DiRUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Erstellung und Offenlegung von ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „ § 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten". 2. § 23 wird wie folgt ... „§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten". 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... die Wörter „treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes" durch die Wörter „tritt im Falle der Erstellung eines ... durch die Wörter „tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 ... 5. Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für ...

Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 5 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ... 3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne ... desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt. (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von ... 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den ... bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den ... Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen ...