§ 23a Sicherungseinrichtung
(1)
1Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren.
2Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form, soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind, über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
3Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre Ansprüche aus
§ 5 des Einlagensicherungsgesetzes den Empfang dieser Informationen auf dem im
Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informationsbogen.
4Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in
Anhang I.
5Die Internetseite des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben.
6Der in
Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
7Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können ihm die Informationen elektronisch übermittelt werden.
8Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt.
9Die dem Einleger gewährten Informationen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einlagensicherungssystem und seine Funktionsweise hinweisen.
10§ 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt entsprechend.
11Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, verbrieft.
12Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 11 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen.
13Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.
14Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 23a KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 01.01.2022) ... gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a , 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes ... Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden. (4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... auch in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 11 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig, ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 8. entgegen § 23a Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Kunden, die Bundesanstalt oder ...
Zitat in folgenden NormenEinlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 32 KAGB Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015) ... der Kunden (Entschädigungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Absatz 1 Satz 2 und 12 sowie Absatz 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig, ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 8. entgegen § 23a Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Kunden, die Bundesanstalt oder ...
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 23a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ... 3 wird jeweils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 23a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 28. § 24b wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Zitate in aufgehobenen TitelnAnzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 19b InvG Sicherungseinrichtung (vom 01.07.2011) ... der Ansprüche der Kunden (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend ...
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 12 KredReorgG Eingriffe in Gläubigerrechte ... ein Entschädigungsanspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die ...
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