§ 241 Tierbestände
(1) 1Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden.
2Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen.
3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) 1Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. 2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) 1Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:
- 1.
- das Zugvieh,
- 2.
- das Zuchtvieh,
- 3.
- das Mastvieh,
- 4.
- das übrige Nutzvieh.
2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
3Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. 2Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den
Anlagen 34 und
35 zu entnehmen.
Frühere Fassungen von § 241 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025) ... Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens (vom 03.12.2019) ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2025) ... Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei ...
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes ... II. Besondere Vorschriften a) Landwirtschaftliche Nutzung § 241 Tierbestände b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ... 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5 ) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem ... für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5 ) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit Anlage 36 ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und ... II. Besondere Vorschriften a) Landwirtschaftliche Nutzung § 241 Tierbestände (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek ... f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek ... d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
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