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§ 241
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§ 241 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch
Artikel 15
G. v. 27.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24
Freiwillige Gerichtsbarkeit
93 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 614 Vorschriften zitiert
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 240
←
→
§ 242
§ 241 Verschärfte Haftung
§ 241 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des §
818
Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
§ 240
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→
§ 242
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Zitierungen von
§ 241 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 241 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 231 FamFG Unterhaltssachen
(vom 01.07.2024)
... und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235
bis
245 sind nicht ...
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