§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
(1) 1Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem betreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der Einrichtung ist. 2Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern angewendet werden.
(2)
1Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind die
§§ 57 bis 60 nicht anwendbar.
2Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, sind die
§§ 61 bis 66 nicht anwendbar.
Frühere Fassungen von § 241 VAG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 DDG Herkunftslandprinzip ... 9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit § 242 ... auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden. § 234l Allgemeine Informationen zu einem ... Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (1) Grenzüberschreitende ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Zitate in aufgehobenen TitelnTelemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 TMG Herkunftslandprinzip (vom 27.11.2020) ... 9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das ...
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