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§ 24 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen



(1) 1Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,

kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. 2Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.



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Frühere Fassungen von § 24 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 17a BHO Obergrenzen für Beförderungsämter (vom 01.01.2020)
... an verwaltungsinternen Hochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 3 BesStMG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... an verwaltungsinternen Hochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 22 (weggefallen) § 23 Eingangsämter für Beamte § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen § 25 (weggefallen)  ... die Wörter „der Besoldungsgruppe" eingefügt. 11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort ...