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§ 24 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.
- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und
- 2.
- die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
- 3.
- die Kennung der übermittelnden Stelle und
- 4.
- den Übermittlungsanlass.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1.
- die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
- 3.
- die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4.
- die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
Zitierungen von § 24 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 BKrFQG Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
... Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft. ...
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